Auch Solaranlagen, die nach zwanzig Jahren Betriebszeit keine gesetzliche Vergütung mehr bekommen, dürfen weiter Strom ins Netz einspeisen.
Außerdem endet am 31. Januar die Frist zur amtlichen Meldepflicht von Erneuerbare-Energien-Anlagen und Batteriespeichern im Marktstammdatenregister. In NRW fehlen noch 31.000 Anlagen.
Betreiber von Solaranlagen, die zum Jahreswechsel das Ende ihres EEG-Vergütungszeitraums erreicht haben, dürfen ihren Strom entgegen vorangegangener Befürchtungen weiterhin ins Netz einspeisen. Die Weiterbetriebslösung ist Teil des neuen EEG und erst kurz vor Jahresende verabschiedet worden. Betreiber, die ihre Solaranlage aufgrund überholter Informationen zum Jahreswechsel abgeschaltet haben, sollten daher ihren Anspruch auf Netzeinspeisung prüfen.
Auch der Landesverband Erneuerbare Energien NRW (LEE NRW) hatte sich im Gesetzgebungsverfahren des neuen EEG für eine Anschlussregelung für Solarpioniere stark gemacht. Reiner Priggen, Vorsitzender des LEE NRW, zeigt sich erleichtert über die Möglichkeit zum Weiterbetrieb: „Technisch einwandfreie Solaranlagen können weit über den EEG-Vergütungszeitraum von 20 Jahren hinaus klimafreundlichen Strom produzieren. Ein vorzeitiges Abschalten, nur wegen rechtlicher Vorgaben, wäre Unsinn gewesen.“
Um einen Weiterbetrieb wirtschaftlich zu ermöglichen, wird der abgenommene Strom der sogenannten Post-EEG-Anlagen nun in Höhe des Jahresmarktpreises vergütet, der aktuell bei 3-4 Cent pro Kilowattstunde liegt. Diese Regelung gilt vorerst bis Ende 2027 und für Anlagengrößen bis 100 Kilowatt Leistung.
Zudem endet am 31. Januar die Meldefrist für das amtliche Marktstammdatenregister. Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen müssen bis zu diesem Datum ihre stromerzeugenden Anlagen an das amtliche Register übermitteln. Das gilt auch für solche Anlagen, die bereits seit mehreren Jahren installiert sind, sowie für Batteriespeicher. Anderenfalls droht der Verlust der Vergütung und im schlimmsten Fall ein Bußgeld. In NRW waren zum Jahresbeginn noch rund 31.000 Anlagen nicht im Marktstammdatenregister erfasst. Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen und Batteriespeichern sollten die verbleibenden Tage nutzen, der Meldepflicht nachzukommen, um keinen Förderverlust zu riskieren.
Quelle: LEE NRW, 22.1.2021
www.lee-nrw.de
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