Für alle bewilligten Windkraftanlagen reichen die zusätzlichen Mittel nicht aus. Wieviel Windkraft kann mit dem neuen Gesetz tatsächlich gebaut werden?
St. Pölten: Die kleine Ökostromnovelle, die Ende Juni im Nationalrat beschlossen wurde, ist gestern veröffentlicht worden und wird in Kraft treten. Dadurch können einige bereits genehmigte Windräder mittels eines Sonderkontingents vorzeitig gebaut werden. Ob und welche Projekte in den Genuss des Sonderkontingentes kommen, kann erst verlässlich Anfang 2018 gesagt werden. Jetzt weiß man bereits, dass die zu Verfügung stehenden Mittel aber bei Weitem nicht ausreichen, um alle genehmigten Windkraftanlagen tatsächlich errichten zu können. Die Novelle bringt jedoch neben dem Ausbauimpuls auch Sicherheit bzw. Verbesserungen für weiter wartende Windkraftprojekte.
Fristen für Windkraftprojekte in der Warteschlange
Ab Oktober können sich jene Projekte, die bei der Förderstelle in der Warteschlange hängen, um das Sonderkontingent bewerben. Windkraftprojekte mit rund 350 MW Leistung können dann jedoch mit starken Tarifabschlägen vorzeitig gebaut werden. Entscheidend ist die derzeitige Reihung in der Warteschlange. Die übrigen Projekte können voraussichtlich im normalen Förderregime, unter der Voraussetzung, dass das Ökostromgesetz bis zum Ende seiner Gültigkeit im Jahr 2022 bestehen bleibt, in den nächsten fünf Jahren umgesetzt werden.
Eckpunkte der Ökostromnovelle für die Windkraft
– 45 Millionen Euro zusätzliche Mittel für den Abbau der Warteschlange (§ 23a Abs1). Diese Mittel reichen für circa 120 Windkraftanlagen mit 350 MW Leistung.
– Erstreckung der Verfallsfrist für bereits eingereichte und bei der OeMAG gereihte Anträge auf Kontrahierung von 3 auf 5 Jahre (§ 15 Abs 5)
– Verlängerung der Errichtungsfrist von derzeit 3 auf 4 Jahre (§ 15 Abs 6)
– Aufnahme aller Anlagen in ein Ökostromanlagenregister (§ 37 Abs 5)
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Quelle: Interessengemeinschaft Windkraft Österreich, 27.7.2017
www.igwindkraft.at
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