Neue ehrgeizige Ziele für Energieeffizienz und erneuerbare Energien
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Steigerung der Energieeffizienz bis 2030 um 32,5%
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Erneuerbare Energien müssen 32% des Energieverbrauchs bis 2030 ausmachen
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Unterstützung für Biokraftstoffe der zweiten Generation
Das EP billigt ein verbindliches Ziel für 2030 für erneuerbare Energien und ein Richtziel für die Energieeffizienz als entscheidenden Beitrag zur Erreichung der Klimaziele der EU.
Das Parlament bestätigte am Dienstag die mit dem Rat im Juni erzielte vorläufige Einigung über Energieeffizienz (434 zu 104 Stimmen bei 37 Enthaltungen), erneuerbare Energien (495 zu 68 Stimmen bei 61 Enthaltungen) und die neue Governance-Struktur für die Energie-Union (475 zu 100 Stimmen bei 33 Enthaltungen) – drei wichtige Legislativvorschläge, die Teil des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ sind.
Bis 2030 muss sich die Energieeffizienz in der EU um 32,5 % verbessert haben, während der Anteil der Energie aus erneuerbaren Energien mindestens 32 % des Bruttoendenergieverbrauchs der EU betragen sollte. Beide Ziele sollen bis 2023 überprüft werden. Diese Ziele können nur angehoben, nicht gesenkt werden.
Sinkende Strompreise und das Recht, „Eigenverbraucher erneuerbarer Energie” zu werden.
Die Steigerung der Energieeffizienz wird den Europäern sinkende Energiekosten bescheren. Darüber hinaus wird Europa seine Abhängigkeit von auswärtigen Lieferanten von Öl und Gas verringern, die lokale Luftqualität verbessern und das Klima schützen.
Erstmals sind die Mitgliedstaaten auch verpflichtet, Maßnahmen zur Energieeffizienz zugunsten der von Energiearmut betroffenen Haushalte zu ergreifen.
Außerdem dürfen die Verbraucher in der Union Energie aus erneuerbaren Quellen künftig nicht nur für den Eigenbedarf erzeugen, sondern auch speichern und verkaufen.
Auf dem Weg zu Biokraftstoffen der zweiten Generation
Biokraftstoffe der zweiten Generation können eine wichtige Rolle bei der Verringerung des CO2-Ausstosses im Bereich Verkehr spielen, und bis 2030 müssen mindestens 14% des Kraftstoffs für Verkehrszwecke aus erneuerbaren Quellen stammen.
Biokraftstoffe der ersten Generation mit einem hohen Risiko einer „indirekten Landnutzungsänderung“ (ILUC, d.h. bei der Umstellung von Nicht-Kulturland – wie Grasland und Wälder – auf die Nahrungsmittelproduktion, was die CO2-Emissionen erhöht) werden jedoch ab 2030 nicht mehr bei der Berechnung zur Erfüllung der EU-Ziele für erneuerbare Energien berücksichtigt. Ab 2019 wird der Beitrag der Biokraftstoffe der ersten Generation zu diesen Zielen schrittweise eingestellt, bis er im Jahr 2030 Null erreicht.
Eine neue Governance-Struktur für die Energie-Union
Jeder Mitgliedstaat muss bis zum 31. Dezember 2019 und danach alle zehn Jahre einen zehnjährigen „integrierten nationalen Energie- und Klimaplan“ mit nationalen Zielen, Beiträgen, Strategien und Maßnahmen vorlegen.
Zitate
Miroslav Poche (S&D, CZ) Berichterstatter für Energieeffizienz: „Die Steigerung der Energieeffizienz ist ein Gewinn für alle Europäer. Einerseits für die Bürger, denn es ist eine erhebliche Verringerung des Energieverbrauchs zu erwarten, und damit eine kleinere Stromrechnung. Andererseits bringt es auch Vorteile für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie, da Kosten reduziert und Investitionen gefördert werden.“
José Blanco López (S&D, ES) Berichterstatter für erneuerbare Energien: „Wir haben Anreize gegen Investitionen in die neue Produktion von aus Nahrungsmittelpflanzen erzeugten Biokraftstoffen geschaffen und uns für fortschrittliche Biokraftstoffe eingesetzt. Wir haben es auch geschafft, den Eigenverbrauch als Recht zu stärken und den Wunsch des Parlaments nach einem Verbot von Gebühren und Abgaben für selbst verbrauchte Energie aufgenommen.“
Die nächsten Schritte
Sobald der Rat die Vereinbarung förmlich angenommen hat, werden die neuen Regeln im Amtsblatt der EU veröffentlicht und treten 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Verordnung über die Governance-Struktur für die Energie-Union wird in allen Mitgliedstaaten direkt angewendet, während die EU-Länder die neuen Elemente der beiden anderen Richtlinien spätestens 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten in nationales Recht umsetzen müssen.
Quelle: Europäisches Parlament, 14.11.2018
www.europarl.europa.eu