Landesregierung will Gemeindeöffnungsklausel mit Regionalplanung Windenergie in Einklang bringen

KIEL. Mit der sogenannten Gemeindeöffnungsklausel hat der Bund den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, Windenergieflächen außerhalb von bestehenden Vorranggebieten zu planen. Das Innenministerium legt nun einen Gesetzentwurf vor, um die Gemeindeöffnungsklausel mit der Regionalplanung Windenergie in Einklang zu bringen. Zum Gesetzentwurf wurde heute die Verbandsanhörung eingeleitet. Der Entwurf soll im Februar 2024 in den Landtag eingebracht werden. 

Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack: „Gemeindliche Windenergiegebiete können für die Energiewende in Schleswig-Holstein einen wertvollen Beitrag leisten. Wir wollen aber sicherstellen, dass sie den Windfrieden im Land nicht gefährden. Mit einer Änderung des Landesplanungsgesetzes geben wir Leitlinien vor, wonach sich Gemeinden an denselben Zielen der Raumordnung orientieren müssen wie die Regionalplanung. Dies betrifft insbesondere Mindestabstände zur Wohnbebauung.

Die Gemeindeöffnungsklausel nach § 245e Abs. 5 des Baugesetzbuches tritt am 14.01.2024 in Kraft. Danach können Kommunen bei der Landesplanungsbehörde ein Zielabweichungsverfahren beantragen, um Windenergieflächen außerhalb von Vorranggebieten zu planen. Grundeigentümerinnen und -eigentümer oder Planungsbüros sind nicht antragsberechtigt. Neben dem Zielabweichungsverfahren ist eine vollumfängliche gemeindliche Bauleitplanung inklusive Umweltprüfung, Öffentlichkeitsbeteiligung und Abstimmung mit den Nachbarkommunen erforderlich. Gemeindliche Windenergiegebiete sind nicht möglich, wenn andere, mit der Windenergie unvereinbare Nutzungen oder Funktionen vorliegen, z.B. Vorranggebiete Rohstoffsicherung.

Der Entwurf zur Änderung des Landesplanungsgesetzes sieht vor, dass gemeindliche Windenergiegebiete unter Beachtung der im Landesentwicklungsplan (LEP) Wind festgesetzten Ziele der Raumordnung zu ermitteln sind. In der für 2024 vorgesehenen Teilfortschreibung des LEP Wind will das Land dann sogenannte Tabukriterien zu entsprechenden Zielen der Raumordnung erklären. Dies sind zum Beispiel Abstände zur Wohnbebauung, zu Naturschutzgebieten oder Wäldern. Diese Mindestabstände müssen auch von der Landesplanungsbehörde bei der Ausweisung von Windenergie-Vorranggebieten zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus sind von Land und Kommunen auch Ziele und Grundsätze der Raumordnung aus dem allgemeinen LEP und den allgemeinen Regionalplänen zu beachten. Bis zur 2024 vorgesehenen Teilfortschreibung behält außerdem der aktuelle LEP Wind noch seine Gültigkeit; dort ist als Ziel der Raumordnung die sogenannte 3H/5H-Regelung bindend für die Windplanung der Kommunen. Windenergieanlagen müssen im Außenbereich die dreifache Gesamthöhe als Mindestabstand zur Wohnbebauung einhalten, zu Siedlungen die fünffache Gesamthöhe.

Höhenbeschränkungen für Windenergieanlagen dürfen zukünftig weder das Land noch die Kommunen festlegen. „Flächen mit Höhenbegrenzungen würden für die Flächenbeitragswerte, die wir nach dem WindBG erstmals bis Ende 2027 an den Bund melden müssen, nicht angerechnet. Das gilt es zu vermeiden„, so die Ministerin.

Planende Gemeinden sollen nach dem Willen des Landes nachweisen, dass sie ihre Windenergiegebiete mit den benachbarten Gemeinden abgestimmt und die öffentlichen Stellen beteiligt haben. „Im Umkehrschluss kann die Landesplanungsbehörde im Zielabweichungsverfahren auf eine Beteiligung fachlich berührter öffentlicher Stellen verzichten. So kann das Verfahren vereinfacht und beschleunigt werden.

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf besondere Regelungen vor, um durch gemeindliche Windenergiegebiete die Direktversorgung von energieintensiven Gewerbe- oder Industriestandorten und die Wärmeversorgung im Rahmen von kommunalen Wärmekonzepten zu erleichtern.

Auf die Gemeinden, die die Öffnungsklausel nutzen wollen, kommt eine große Verantwortung zu. Ich setze hohes Vertrauen in unsere Gemeinden, dass sie in ihrer Bauleitplanung alle Schutzbelange sorgfältig abwägen und ihre Bürgerinnen und Bürger im Planungsprozess mitnehmen„, erklärt Sütterlin-Waack.

Quelle: Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, 5.12.2023
https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IV/Presse/PI/2023/231205_gemeindeoeffnungsklausel.html?nn=6b94bbe7-220f-41c2-9bec-bad6898d326d

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