Das Bundeswirtschaftsministerium hat mit den Eckpunktepapieren aus Dezember 2015 und Februar 2016 zur EEG Novelle 2016 eine Neudefinition des Referenzstandorts eingeführt und Verhältnisfaktoren dargestellt, die dazu dienen sollen, den Zuschlagswert in Abhängigkeit von der Standortqualität in die Vergütungshöhe (bzw. den anzulegenden Wert) umzuwandeln.
Aktuell wird diskutiert, wie die Verhältnisfaktoren auszulegen sind, um den Zubau an Standorten aller Standortqualitäten zu ermöglichen. Hierzu legt der Bundesverband WindEnergie jetzt eine Kurzanalyse der Deutschen WindGuard vor, die die Verhältnisfaktoren für die Ermittlung der anzulegenden Werte in einem Ausschreibungssystem mit einstufigem Referenzertragsmodell berechnet.
Dafür hat die Deutsche WindGuard die Eingangsparameter der Stromgestehungskostenuntersuchung an ein einstufiges Referenzertragsmodell angepasst. Da die Verhältnisfaktoren stark von den variablen Betriebskosten beeinflusst sind, werden hierfür aktualisierte Annahmen zu Grunde gelegt. Des Weiteren wurden Änderungen an der auszuwählenden Anlagentechnologie und den Ertragsannahmen vorgenommen.
Hinsichtlich der Anlagentechnologie reizt das Bundeswirtschaftsministerium großen Nabenhöhen an. Dies führt dazu, dass die Technologieauswahl in IEC-Klasse II (angesetzt ab einer 110% Standortqualität) eine durchschnittliche Gesamthöhe von 188 Meter aufweist. Der BWE weist deutlich darauf hin, dass die bisherige Zubausituation im Norden Deutschlands, insbesondere in Schleswig-Holstein, geringere Nabenhöhen aufweist. Dies kann dazu führen, dass der im zukünftigen EEG gesetzte Anreiz unwirksam bleibt, weil große Anlagenhöhen in Starkwindregionen nicht genehmigt werden.
Download: Kurzanalyse zu Verhältnisfaktoren unter verschiedenen Annahmen
Quelle: Bundesverband WindEnergie e.V., 21. März 2016
www.wind-energie.de