Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) befindet sich in der finalen Abstimmungsphase. Im Dezember soll es von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden und ab dem 1. Januar 2021 in Kraft treten. Mit der Vorlage eines bereits angekündigten Formulierungsvorschlags hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) sich nun zweier Leerstellen im EEG angenommen. „Wir begrüßen, dass die angekündigten Vorschläge des BMWi zur EEG-Umlagebefreiung und zu Paragraph 51 nun Form annehmen“, so BEE-Präsidentin Dr. Simone Peter.
Der vorliegende Formulierungsvorschlag zur EEG-Umlagebefreiung für grünen Wasserstoff entfalte die richtige Lenkungswirkung und schaffe einen Anreiz für den Hochlauf der heimischen grünen Wasserstoffwirtschaft. Er müsse jedoch so ausgestaltet sein, dass Elektrolyseure im Sinne der Energiewende als flexible Verbrauchseinrichtungen agieren müssen, um so zu der benötigten Systemstabilität in einer erneuerbar geprägten Energieversorgung beizutragen, erläutert Peter. Eine anteilige Befreiung für die fossile Wasserstoffproduktion sei darüber hinaus strikt abzulehnen. „Verfahren, deren Grundlage fossile Energieträger sind, müssen gänzlich ausgeschlossen werden. Der Fokus muss auf dem Ausbau einer ausschließlich grünen Wasserstoffwirtschaft liegen, indem Erneuerbare Energien fortan als einziger Primärenergieträger der Zukunft anerkannt werden“, so Peter weiter. Der BEE legte in seinem Vorschlagspapier bereits ein zweistufiges Modell zur konkreten Ausgestaltung der EEG-Umlagebefreiung für grünen Wasserstoff vor.
Weiterhin behandelt das BMWi in seinem Vorschlag auch das Problem der negativen Strompreisfenster und ergänzt Paragraph 51 um einen Ausgleich durch eine um die negativen Stunden erweiterte Verlängerung des Vergütungszeitraums nach 20 Jahren Förderung. „Der vorgeschlagene Ausgleich muss sich auf den Ausgleich der Energiemenge und nicht auf den Ausgleich der zeitlichen Stunden beziehen, um die gesamten Mengen auszugleichen und nicht nur kleine Anteile“, so Peter. Außerdem sei die Regelung problematisch für Anlagen, die keine 20 Jahre bestehen oder repowert werden. Zudem löse der Vorschlag nicht das entstehende Liquiditätsproblem, welches durch Paragraph 51 über die 20 Jahre Vergütungszeit entsteht. „Es bedarf zielführender Übergangsregelungen bis zur Ausgestaltung eines neuen Strommarktdesigns. Die Erneuerbaren Energien dürfen nicht für die Verwerfungen am Strommarkt haften, die durch inflexibel laufende konventionelle Kraftwerke ausgelöst und verstärkt werden. Der Strommarkt der Zukunft fußt auf Erneuerbaren Energien. Sie tragen das zukunftsfähige und nachhaltige Energiesystem der Zukunft und sorgen dafür, dass die Klimaschutzziele erreicht werden können“, so Peter.
„Das EEG weist aber noch viele weitere Baustellen auf, an denen die Bundesregierung nachjustieren und Vorschläge vorlegen muss. Es fehlen weiterhin eine realistische Annahme für die Bruttostromentwicklung mit entsprechend nach oben angepassten Ausbauzielen und -mengen, der Abbau bürokratischer Hürden wie die Ausweitung der Smart-Meter-Pflicht oder der erweiterten Ausschreibung für PV-Dachflächen sowie Anschlussregelungen für die 2021 aus der Förderung fallenden Anlagen und das Repowering. Und auch weitergehende Maßnahmen für den weiteren Ausbau der flexibel zuschaltbaren Quellen Bioenergie, Wasserkraft und Geothermie fehlen“, so Peter.
Weiterführende Informationen:
Die Vorschläge des BEE zur EEG-Umlagebefreiung für Wasserstoff finden Sie hier.
Das Positionspapier zum dringendsten Handlungsbedarf finden Sie hier.
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Quelle: BEE e.V., 26.11.2020
www.bee-ev.de
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