Für den Landesverband Erneuerbare Energien NRW muss die Bezirksregierung Arnsberg ihre rechtswidrigen Aussetzungsbescheide für geplante Windenergieanlagen stoppen.
Das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) hat Mitte dieser Woche in einem Eilverfahren zum zweiten Mal einen sogenannten Aussetzungsbescheid für eine geplante Windenergieanlage als für rechtswidrig erklärt. „Der LEE NRW hat mit dieser Entscheidung gerechnet. Es werden weitere Beschlüsse mit dem gleichen Tenor folgen, wenn die Bezirksregierung Arnsberg nicht ihre pauschalen Aussetzungsverfügungen zurücknimmt“, kommentiert Vorsitzender Hans-Josef Vogel den Beschluss.
Fakt ist, dass die handwerklichen Fehler der Landesregierung im Planungsrecht (§ 36 Abs. 3 Landesplanungsgesetz) sowie die rechtswidrigen Aussetzungsanweisungen der Bezirksregierung Arnsberg zu erheblichen Irritationen geführt haben. Denn die Bezirksregierung Arnsberg hat es versäumt, auf den Einzelfall abzustellen und das sogenannte gesetzlich vorgeschriebene Ermessen auszuüben. Diese Fehler hat das OVG in seinen ersten beiden Entscheidungen bemängelt. Hans-Josef Vogel: „Außerdem ist durch die überzogene Reaktion auf die OVG-Rechtsprechung der Eindruck entstanden, dass es einigen gar nicht um die Aussetzung von Genehmigungsverfahren, sondern um die pauschale Verhinderung der Windenergie geht. Genau das widerspricht dem Grundgesetzgebot des Klimaschutzes und damit dem Schutz von Freiheit und Gesundheit der nächsten Generationen sowie der Sicherheit der Energieversorgung.“
Die Korrektur der rechtswidrigen Aussetzungsverfügungen durch das OVG führt auch nicht zu „Wildwuchs“ bei den weiteren Planungen im Windsektor. Genau dieses Schlagwort nutzen aber Windkraft-Gegner als Argument gegen den weiteren Windkraftausbau. „Städte und Gemeinden, die ihre Hausaufgaben gemacht und rechtlich korrekte Flächennutzungspläne mit entsprechenden Konzentrationszonen aufgestellt haben, sind überhaupt nicht betroffen“, stellt LEE NRW-Vorsitzender Vogel fest. In allen anderen Fällen seien sämtliche öffentliche Belange auf der Grundlage der bekannten Fachgesetze im Genehmigungsverfahren umfassend zu prüfen und mit dem herausragenden öffentlichen Interesse abzuwägen. Hans-Josef Vogel: „Wo relevante öffentliche Belange entgegenstehen, ist es weiter möglich, Windenergieanlagen nicht zuzulassen. Solche Entscheidungen bedürfen aber guter Gründe, die der Verfassung entsprechen müssen.“
Für Vogel, selbst Jurist, ist noch folgende Tatsache wichtig: „In den nicht ausgesetzten Genehmigungsverfahren wird weder automatisch eine Genehmigung erteilt noch automatisch eine Genehmigung versagt. Es muss schlichtweg sorgfältig und rechtskonform der Einzelfall geprüft werden.“
Folglich falsch ist ebenfalls das Narrativ einer „Regelungslücke“, das derzeit insbesondere in einigen Kommunen im Sauerland die Runde macht. Bis zum Inkrafttreten der neuen Regionalpläne gelten weiterhin die rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich bereits seit vielen Jahren bewährt haben. Windenergieanlagen, die in Kommunen errichtet werden sollen, in denen es keine bauleitplanerischen Konzentrationszonen gibt, waren und sind im Außenbereich privilegiert. Auch wenn die Planungsgrundlagen auf Basis des Windenergieflächenbedarfsgesetzes derzeit umgestellt werden, besteht diese Systematik seit mehr als 20 Jahren – und hat sich in diesen beiden Jahrzehnten bewährt.
Auch die Befürchtungen um einen Einbruch beim Tourismus insbesondere sind unbegründet. In mehr als 320 der 396 nordrhein-westfälischen Städte und Gemeinden sind mittlerweile Windenergieanlagen in Betrieb. Die Windenergie ist Teil des Lebens der Menschen in Nordrhein-Westfalen und muss auch vor Tages- und Übernachtungsgästen nicht versteckt werden. Hans-Josef Vogel: „Wenn Windenergieanlagen wirklich einen negativen Einfluss auf die Zahl der Urlauber haben sollten, dürfte es an der Nordseeküste längst keine Touristen mehr geben. In Nord- und Ostfriesland sowie in Dithmarschen, aber auch in Dänemark sind bereits heute weit mehr Windenergieanlagen in Betrieb als die, die im Sauerland für die nächsten Jahre geplant sind.“
Quelle: Landesverband Erneuerbare Energien NRW e. V. (LEE NRW) vom 10.10.2024
www.lee-nrw.de
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