DAS GRUNDGESETZ: ANKER FÜR MEHR KLIMASCHUTZ

Für den Landesverband Erneuerbare Energien NRW müssen die Chancen des Grundgesetzes, das am 23. Mai sein 75. Jubiläum feiert, für einen umfassenden Ausbau Erneuerbarer Energien endlich besser genutzt werden.

Das Grundgesetz wird 75 Jahre alt. Dass die 61 Verfassungsväter und 4 -mütter, die im Parlamentarischen Rat das Grundgesetz erarbeitet haben, im Nachkriegsdeutschland bereits den Klimaschutz und den Erhalt unserer natürlichen Lebensgrundlagen im Sinn hatten, wäre eine arg vermessene Behauptung. „Das Grundgesetz ist aber in jeder Hinsicht ein Glücksfall und eine hochintelligente Verfassung, die vor allem lebt“, sagt Hans-Josef Vogel, Vorsitzender des Landesverbandes Erneuerbare Energien NRW (LEE NRW) und selbst Jurist. „Das Grundgesetz beinhaltet mit seinen Grundentscheidungen einen Rahmen für die Lösung neuer Herausforderungen und Probleme wie den Klimawandel.“

Bestes Beispiel dafür ist der mittlerweile als historisch geltende Klimabeschluss vom 24. März 2021: Damals stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass der Klimaschutz und damit mittelbar auch der beschleunigte Ausbau der Erneuerbaren Energien im Grundgesetz dreifach verankert ist:

Zum einen verpflichten die subjektiven Grundrechte auf Leben und Gesundheit und der grundgesetzliche Eigentumsschutz den Staat, die Menschen vor Verletzungen und Schäden durch den Klimawandel zu schützen, die etwa durch Hitze, Dürren, Starkregen, Überflutungen und steigenden Meeresspiegel immer mehr und intensiver werden.

Zum zweiten verpflichten die Grundrechte als Freiheitsrechte zu einer vorausschauenden Sicherung der Freiheit der jungen und ihrer nachfolgenden Generationen. In dem Beschluss heißt es unter anderem, dass die Schonung künftiger Freiheit auch verlangt, den Übergang zur Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten. Vogel: „Es geht also um rechtzeitigen Klimaschutz – insbesondere durch den beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien.“

Zum dritten umfasst die objektive Staatszielbestimmung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG) den Klimaschutz. Diese Staatszielbestimmung wurde 45 Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes, also vor 30 Jahren, in die Verfassung aufgenommen.

„Das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot in diesem dreifachen Sinne ist für Gesetzgeber, vollziehende Verwaltung und Rechtsprechung bindend“, so Vogel. „Das Grundgesetz ist heute wichtigster Katalysator für einen dynamischen Ausbau aller Erneuerbaren Energien.“

Diese Katalysator-Wirkung findet sich in der aktuellen Gesetzgebung in Paragraf 2 des Anfang 2023 novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) wieder: Danach liegen Erneuerbare Energien „im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die Erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht“ werden.

Hinzu kommt seit kurzem, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 9. April 2024 geurteilt hat, dass ein Staat die Menschenrechte verletzt, wenn nicht das Nötige gegen die fortschreitende Klimaerwärmung getan wird.

Der LEE NRW-Vorsitzende Hans-Josef Vogel: „Als Geburtstaggeschenk zum 75. Jubiläum des Grundgesetzes sollten die Bundesregierung und alle Landesregierungen endlich alle administrativen Regelungen und Erlasse auf den Weg bringen, damit die Erneuerbaren Energien wirklich Vorfahrt beim Ausbau auf allen Ebenen bekommen.“

Quelle: Landesverband Erneuerbare Energien NRW e. V. (LEE NRW) vom 22.5.2024
www.lee-nrw.de

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