Die noch immer unzureichende Flächenverfügbarkeit bleibt eines der zentralen Hindernisse für den Ausbau der Windenergie und eine große Aufgabe beim Erreichen der Flächenziele nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz. Eine dabei bislang vernachlässigte Möglichkeit sind Flächen entlang von Bundesfernstraßen. Der Bundesverband WindEnergie BWE e.V. legt in einem neuen Papier Vorschläge für Änderungen im Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vor, die einen umfassenden Ausbau entlang der Fernstraßen ermöglichen würden.
BWE-Präsident Hermann Albers: „Flächen entlang von Autobahnen und Bundesstraßen werden bisher häufig von den Behörden auf der Planungsebene für die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) pauschal ausgeschlossen. Dem liegt häufig eine nicht der Realität entsprechende Gefährdungseinschätzung durch die Behörden zugrunde. Dabei böten diese Flächen sogar besondere Vorzüge: Neben Autobahnen fallen viele potenzielle Konflikte weg, die sich in Siedlungsgebieten ergeben könnten.“
Bislang definiert das FStrG verschiedene Zonen entlang von Bundesfernstraßen. Für Hochbauten jeglicher Art gilt ein absolutes Bauverbot in einer Entfernung von 40 Metern bei Bundesautobahnen und von 20 Metern bei Bundesstraßen. Zusätzlich gilt eine Anbaubeschränkungszone von 100 Metern bei Autobahnen bzw. 40 Metern bei Bundesstraßen. Hier ist die Errichtung von WEA grundsätzlich möglich, dafür müssen jedoch im Genehmigungsverfahren bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
In vielen Bundesländern werden durch Vorgaben in Leitfäden oder Verwaltungsempfehlungen für die Regional- und Bauleitplanungen unterschiedlich große Anbauverbotszonen festgelegt, sodass diese erst gar nicht in der Planung als Windflächen ausgewiesen werden. Hier werden häufig noch größere Sicherheitsabstände gewählt, als sie im FStrG vorgesehen sind. Dies führt dazu, dass bereits auf der Planungsebene die Anbauverbotszonen (mindestens) auf den Bereich der Beschränkungszonen ausgeweitet und somit die verfügbare Flächenkulisse weiter unnötig verknappt wird. Sachsen-Anhalt sticht mit vorgeschriebenen Abständen von 200 bis 300 Metern besonders hervor.
Als Grundlage für diese Bestimmungen wird häufig mit der zu gewährleistenden Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs argumentiert. Dieser Argumentation nach würden WEA die Autofahrer*innen ablenken. Laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) besteht durch WEA jedoch kein besonderes Ablenkungspotenzial (mehr). Die Anlagen seien bereits auf große Entfernungen sichtbar, daher bestehe kein Überraschungseffekt – anders als beispielsweise durch Werbung entlang der Fahrbahn. Auch eine besondere Gefährdung des Verkehrs durch die Anlagen sei nicht gegeben. Der Gefahr eines Eisabwurfs kann durch Rotorheizungen oder Abschalteinrichtungen entgegengewirkt werden; der Abwurf von Anlagenteilen sei höchst unwahrscheinlich und bewege sich im Promillebereich. Die Einschränkungen der Flächenkulisse durch die Anbaubeschränkungszonen von 40m bis 100m ist daher nicht erforderlich. Durch Nebenbestimmungen kann einem minimalen Restrisiko in der Genehmigung entgegengewirkt werden.
Der BWE schlägt daher vor, durch Änderungen des § 9 FStrG die Anbauverbotszonen klar und einheitlich zu definieren und so den regulatorischen Flickenteppich auf Landesebene zu beenden. Zu diesem Zweck sollte klargestellt werden, dass die Abstände der absoluten Anbauverbotszone als Maximalwert bei Planung und Genehmigung zu sehen sind. Die Anbaubeschränkungszonen sollten im Sinne des dringend benötigten Ausbaus der Erneuerbaren Energien für WEA gestrichen werden.
Hermann Albers: „Um eine sichere und unabhängige Versorgung mit sauberer Energie zu gewährleisten, braucht es jede Kilowattstunde nachhaltig erzeugten Stroms. Dafür benötigen wir die entsprechenden Flächen. Konfliktfrei nutzbare Flächen entlang von Bundesfernstraßen dürfen nicht länger pauschal blockiert werden. Wir brauchen die Vorfahrt für die Windenergie!“
Das BWE-Positionspapier im Volltext finden Sie hier.
Quelle: BWE e.V., 26.9.2022
www.wind-energie.de
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