BWE-Anlegerbeirat: „Keine Benachteiligung von Pionier-Anlegern bei der Modernisierung der Stromerzeugung!“

Es besteht Zustimmung zu der Kernaussage des Bundeswirtschaftsministeriums insofern, dass Bürgerenergiegesellschaften durch das geplante Ausschreibungssystem für neue Ökostrom-Anlagen nicht benachteiligt werden dürfen. Deshalb bedarf es klarer  Regeln im EEG, um die Akteuersvielfalt im Kreis der Investoren zu bewahren, die in der Vergangenheit und gegenwärtig stark durch Bürgerengagement getragen wird.

Bürger aus ganz Deutschland haben in der Anfangszeit des EEG durch ihre Investitionen den Aufbau der Windenergie getragen, wenn nicht überhaupt erst ermöglicht. Dabei haben sie auch auf Technik gesetzt, die noch nicht den heute üblichen Reifegrad hatte. Die durch diese Bürger aus ganz Deutschland getragenen Gesellschaften haben dezentral investiert und die Investoren sind heute im BWE die größte Mitgliedergruppe, die den Bürgerenergiegedanken als Pioniere leben und in sich tragen. Die Umsetzung und Akzeptanz der Energiewende wird durch diese Pioniere am besten gewährleistet.

Bei der Weiterentwicklung der Windenergie zur Erreichung der Klimaschutzziele gilt es zu berücksichtigen, dass in Zukunft viele bisher betriebene Windenergieanlagen an das Ende ihrer Lebensdauer kommen und deshalb durch moderne Anlagen ersetzt werden sollten. Dabei muss der Erhalt der Standorte gesetzlich ermöglicht werden sowie die Kontinuität durch Neuerrichtung und Weiterbetrieb durch die bisherigen Akteure gesichert werden. Dies garantiert den Erhalt der jahrelang gelebten regionalen Verbundenheit der bisher aktiven Bürger-Betreibergemeinschaften.

In der Regel handelt es sich bei den früher errichteten Projekten um kleinere Windparks, die im Rahmen einer Erneuerungsmaßnahme bis 18 MW sinnvoll fortgesetzt werden können. Fast immer lässt sich auf bestehende Infrastruktur und Verträge zurückzugreifen, so dass eine kostengünstige Stromproduktion möglich ist. Die Gesellschaften sind jedoch kleine Akteure, die im Rahmen des geplanten Ausschreibungsverfahrens gravierend benachteiligt würden. Für diese Gesellschaften muss daher zwingend eine echte De-minimis Regelung in das EEG aufgenommen werden.

Konkretisieren könnte sich diese Regelung, indem die Modernisierung in der gleichen Gesellschaft umzusetzen ist, die zu mindestens 80% aus natürlichen Personen besteht, die mindestens 80% der Stimmen auf sich vereinen und bereits mindestens zehn Jahre einen Windpark an diesem Standort betreibt. Im Fall einer ggf. notwendigen Kapitalerhöhung sollte neues Kapital vorrangig aus dem Kreis der natürlichen Personen der Bürgergemeinschaft aufgebracht werden.

Falls dies zur Finanzierung nicht ausreicht, könnte weiteres zusätzliches Gesellschafterkapital zu mindestens 80% von Bürgern aus der Gebietskörperschaft und direkt angrenzenden Gebietskörperschaften des Standorts eingebracht werden. In diesem Sinne ist die jetzt im Referentenentwurf enthaltene Regelung zu überarbeiten. Die bisherigen oft als Publikums-KGs organisierten Pionier-Anleger dürfen nicht unangemessen benachteiligt werden.

Der BWE-Anlegerbeirat besteht aus den 15.000 BWE-Mitgliedern, die aus dem BWE beigetretenen Betreibergemeinschaften persönlich gemeldet wurden. Er repräsentiert damit in seiner Struktur die Publikumsgesellschaften, die in ganz Deutschland dazu beigetragen haben, die Windenergie zu dem zu entwickeln, was sie heute ist. Der Vorsitzende des Anlegerbeirats, Prof. Dr. Martin Hundhausen, ist Mitglied im BWE-Bundesvorstand und setzt sich für den nachhaltigen Beitrag der Bürger zu den Klimaschutzzielen ein.

Quelle: Bundesverband WindEnergie e.V., 8. März 2016
www.wind-energie.de

s. dazu: EEG-Novelle 2016 – Folgen eng begrenzter Ausschreibungen für den Industriestandort berücksichtigen.

vgl. Referentenentwurf für EEG Novelle gefährdet Mittelstand, untergräbt Akzeptanz und stellt Exportstärke infrage