Die Regierungsfraktionen haben sich nach intensiven Beratungen am Freitag auf eine Novelle des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) verständigt. Der Bundesverband WindEnergie BWE begrüßt die Einigung.
BWE-Präsidentin Bärbel Heidebroek: “Die Branche hat lange auf die Novelle des BImSchG gewartet. Dass nun der Knoten geplatzt ist, ist ein gutes Zeichen für den Ausbau der Erneuerbaren Energien allgemein und die Windenergie im Speziellen. Gerade für das Repowering bringt die BImSchG-Novelle wichtige Erleichterungen. Hier ist endlich klar, dass die notwendige Angleichung an das Bundesnaturschutzgesetz erfolgt und sich die Abstände vergrößern: Repowering ist damit bald in einem Abstand von fünf Mal der Höhe der Neuanlage möglich und die Betreiber haben Zeit, die neue Anlage innerhalb von 48 Monaten nach dem Rückbau der Bestandsanlage zu errichten.”
Auch das Problem der Betreiberidentität beim Repowering, also von unterschiedlichen Betreibern von Alt- und Neuanlage, wird mit der Novelle pragmatisch gelöst. Danach genügt es, wenn der Betreiber der Altanlage der Genehmigungsbehörde bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Repoweringantrag eine Einverständniserklärung vorlegt. Der BWE begrüßt dies ausdrücklich, weil es das Repowering enorm von Bürokratie entlastet.
Daneben sieht die Novelle vor, dass Genehmigungsanträge künftig digital abgewickelt werden sollen. Bärbel Heidebroek: “Vor allem die Digitalisierung der Genehmigungsverfahren ist ein großer Schritt, von dem wir uns eine deutliche Beschleunigung der Prozesse erwarten. Bislang füllt ein einziger Antrag für eine Windenergieanlage etwa 60 Aktenordner. Das könnte bald der Vergangenheit angehören.”
Neben der Digitalisierung der Genehmigungsanträge sieht die Novelle des BImSchG vor, dass Behörden Unterlagen nur noch ein Mal nachfordern dürfen. Bislang gab es hier keine Beschränkung, so dass wiederholte Nachforderungen den Prozess oftmals deutlich verzögerten. Die Behörden haben nun eine Frist von einem Monat, bis zu der sie die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen bestätigen müssen. Verstreicht diese Frist, gilt der Antrag als vollständig (Vollständigkeitsfiktion). Fristbeginn für die Genehmigung ist mit Eingang der nachgeforderten Unterlagen bzw. der Erklärung der Vollständigkeit.
Zudem soll die behördliche Beteiligungsfiktion eingeführt werden. Wenn eine weitere an dem Verfahren beteiligte Behörde sich nicht innerhalb der Frist von einem Monat äußert, ist dies von der Genehmigungsbehörde als Zustimmung zu werten. Der BWE hatte sich wiederholt für verbindliche Fristen und eine Digitalisierung der Anträge eingesetzt.
“Ein Wermutstropfen aus unserer Sicht ist, dass es eine Verlängerung der Aussetzung von Schall- und Schattenabschaltungen im Winterhalbjahr bisher noch nicht in die Novelle geschafft hat. Wir halten dies für eine sinnvolle Änderung und appellieren an die Abgeordneten, dies im parlamentarischen Prozess noch zu ergänzen”, so Heidebroek.
Quelle: BWE e.V., 21.5.2024
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